Das wichtigste im Überblick
Rechte und Pflichten von Waldbesitzern:
Waldbesitzer/ Eigentümer sind grundsätzlich zur Verkehrssicherung, der nachhaltigen Bewirtschaftung und dem Naturschutz verpflichtet. Weiterhin müssen sie das freie Betretungsrecht wahren und den Wald zumindest so pflegen, dass sie alle Pflichten (z.B. Brandschutz) nachkommen.
Sind die Umsetzung von Verkehrsicherungspflicht und Brandschutz nicht allein tragbar, so muss auf die gesonderten Gefahren hingewiesen und nötigenden falls Hilfe von außen angefordert werden.
Die Rechte der Waldbesitzer/ Eigentümer belaufen sich vor allem auf das Nutzungsrecht der Ressource Holz, aber auch anderer Komponenten. Dabei können sich Waldbesitzer/ Eigentümer externe Hilfe durch Firmen wie die LF Harvesting GmbH suchen.
Wir helfen gerne weiter.
Lightfoot Harvesting GmbH
Francesco Börner
Bergstraße 26
06905 Bad Schmiedeberg / OT Söllichau
Telefon: 015221853462
E-Mail: info@LF-harvesting.de
Mehr Das Nutzungsrecht und seine Einschränkungen:
Grundsätzlich gestattet das Nutzungsrecht die Verwendung von Holz und alle damit verbundenen Eingriffe. Allerdings müssen die Grundsätze der nachhaltigen Forstwirtschaft berücksichtigt werden.
Folgende Punkte muss der Waldbesitzer/ Eigentümer beachten bzw. erfüllen:
- Waldboden und die Bodenfruchtbarkeit erhalten oder verbessern
- naturnahe Wälder durch Anteil standortheimischer Forstpflanzen erhalten
- notwendige Maßnahmen rechtzeitig und sachgemäß durchzuführen
- Gefahren vorbeugen und Maßnahmen ergreifen
- Wald ausreichend erschließen,
- Maßnahmen schonend durchführen
- Totholz erhalten
Damit alle Grundsätze fachlich korrekt und professionell eingehalten werden, kümmern wir uns als LF Harvesting GmbH gerne um ihre Anliegen bei Ihnen im Wald.
Mehr zu unseren Forstdienstleistungen
Das Allgemeine Betretungsrecht:
Laut dem Bundeswaldgesetz §14 ist es jedem Erholungssuchenden ganzjährig gestattet den Wald frei zu betreten. Dabei beschränkt sich das Betretungsrecht auf den Besuch zu Fuß. Reiten ist auf gesonderten Wegen gestattet, genau wie das Fahren von Kraftfahrzeugen.
Zu beachten sind dabei saisonale oder dauerhafte Einschränkungen und Sperrungen für Waldbesucher. So werden Wege aus Gründen des Naturschutzes oder aufgrund anstehender Forstarbeiten gesperrt.
Bspw. sind zur Holzernte im Herbst und Winter, sowie bei Starkregen und Sturmereignissen Wege gesperrt. Auch das Besuchen von gesonderten Naturschutzgebieten oder Habitaten kann dauerhaft beschränkt werden.
Alle Einschränkungen sollten klar sichtbar im Wald markiert, um auf besondere Umstände hinzuweisen.
Die Verkehrsicherungspflicht im Wald:
Je nach Vereinbarung der Rechte und Pflichten von Waldeigentümern und Besitzern trägt einer oder tragen beide die Verkehrssicherungspflicht. Diese ist anzuwenden auf im oder am Wald liegende öffentliche Straßen oder offiziell ausgeschriebene Wander-, Reit- bzw. Fahrradwege.
Gefährdet ein Baum nun Passanten, so greift die Verkehrssicherungspflicht. Der Baum muss entfernt werden oder der Weg gesperrt. Zumindest aber muss auf eine bestehende Gefahr, durch den Waldbesitzer/ Eigentümer hingewiesen werden.
Mehr zur Fällung von Problembäumen
Privatwaldbetreuung durch die LF Harvesting:
Die Lightfoot Harvesting GmbH berät Sie gerne in allen Punkten der Privatwaldbetreuung. Durch eine Betreuung bleibt ihnen nicht nur ein großer Teil der Waldarbeit erspart, Sie profitieren zusätzlich auch von Zentralisierung und besserer Vermarktung ihrer Rohstoffe.
Wir organisieren für Sie notwendige Zugänge zum Holzmarkt und bewirtschaften mit einem breit aufgestellten Maschinenpark ihren Wald nach geltenden gesetzlichen Rahmenverordnungen (s. BWaldG und spezifische Landeswaldgesetz) auf nachhaltigem Wege.
Mehr rund um die Privatwaldbetreuung
Rechte als Waldbesitzer:
Die wichtigsten Rechte des Waldbesitzers/ Eigentümers zusammengefasst:
- Holzeinschlag
- Jagdrechte
- Sammeln von Saatgut
- Ziehen von Wildlingen (Wildpflanzen für gezielte Bepflanzungsmaßnahmen)
- Nebennutzungen: Sammeln von Pilzen, Früchten, etc.
Unterscheidung der Rechte und Pflichten nach Bundesländern:
Die Bundesländer unterscheiden sich in den Regelungen zum Reiten und Radfahren abseits der befestigten Wege sowie bei der Beschränkung des Zugangs zu Wäldern, etwa aus Gründen des Naturschutzes oder der Sicherheit (z.B. bei Forstarbeiten oder Sturmgefahr).
Weiterhin gibt es Unterschiede in der Verkehrssicherungspflicht. So können Waldbesitzer/ Eigentümer dazu verpflichtet werden Wege frei zu räumen. Das Maß und die Markierung von Gefahren gehen weit auseinander.
Auch in der Bewirtschaftung gehen die Meinungen auseinander. So werden teilweise der Erhalt von alten Bewirtschaftungsstrukturen angestrebt. Andererseits sollen neue Naturschutzkonzepte die Wirtschaft in der Hauptrolle des Waldes ablösen.
Je nach Kapital des jeweiligen Landes gibt es auch kleinere oder größere Fördertöpfe für Walderschließung oder Wiederaufforstungen. Zusätzlich spielen hier noch die Ausrichtung des Waldumbaus je Bundesland entscheidende Rollen.
Nachhaltige Bewirtschaftung und Pflichten
Jeder Waldbesitzer/ Eigentümer ist zur Nachhaltigen Bewirtschaftung durch geltende Gesetze gebunden. Grundsätze für das Handeln sind unter den Punkten der nachhaltigen Forstwirtschaft zusammengefasst.
- Waldboden und die Bodenfruchtbarkeit erhalten oder verbessern
- naturnahe Wälder durch Anteil standortheimischer Forstpflanzen erhalten
- notwendige Maßnahmen rechtzeitig und sachgemäß durchzuführen
- Gefahren vorbeugen und Maßnahmen ergreifen
- Wald ausreichend erschließen,
- Maßnahmen schonend durchführen
- Totholz erhalten
Fragen und Antworten
Was passiert wenn die Verkehrsicherungspflicht nicht eingehalten wird?
Werden keine Maßnahmen durch den Waldbesitzer/ Eigentümer getroffen, so kann dieser zur Zahlung von auftretenden Verletzungen, an Personen oder Schäden an Privateigentum herangezogen werden. Außerdem können weitere gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.
Welche Verantwortung haben Waldbesitzer bei Sturm- und Borkenkäferschäden?
Treten nach Sturm- oder Borkenkäferschäden Behinderungen oder Gefahren durch am Weg stehende Bäume auf, so ist der Waldbesitzer/ Eigentümer zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit verpflichtet. Kann diese nicht direkt wieder hergestellt werden, so muss der Weg gesperrt werden bzw. auf die Gefahr gesondert hingewiesen werden.