Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der IMPEX Forstmaschinen GmbH
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern, die nicht Verbraucher iSd. Gesetze sind.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGBs werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Im Falle des Vertragsabschlusses sind wir nur verpflichtet, solche Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen, die darin ausdrücklich spezifiziert sind. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, diese erwerben zu wollen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung an den Kunden erklärt werden. Gleiches gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen.
Aus Auskünften, Beratungen (auch im Zusammenhang mit Reparaturen und Inspektionsarbeiten), Gebrauchsanweisungen usw. können – außer im Fall groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) – keine Rechte gegen uns hergeleitet werden.
Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen. An allen diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Eigentumsvorbehalts
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung uns zustehenden Forderungen vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte und Waren pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er dies auch unverzüglich von uns oder einer von uns oder dem Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel, sowie den eigenen Wohn- bzw. Firmensitzwechsel hat er unverzüglich anzuzeigen.
Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. Zahlungsverzug oder bei Verletzung seiner Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnahme erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderung übertragen.
Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten, sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Für den Fall des Exports des Gegenstandes tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder zukünftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen, sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, werden die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Auch insoweit nehmen wir die Abtretung an.
Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, so lange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in voller Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
4. Vergütung
Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab unserem Lieferwerk ausschließlich Transport, Verpackung und sonstiger Nebenkosten (insbesondere für Montage und Inbetriebsetzung) sowie Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Ist mit dem Kunden eine Abrechnung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen nach Aufwand vereinbart worden, ohne hinsichtlich der Berechnung des Aufwandes besondere Bestimmungen zu treffen, finden insoweit die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Stunden- und Kostensätze unserer Reparatur-/Kundendienstabteilung Anwendung.
Sollten bei Verträgen, die Lieferung/Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über vier Monate nach Vertragsabschluss liegt, während des Zeitraumes vom Abschluss bis zur Ausführung des Vertrages Kostenerhöhungen (durch Änderungen von Tarifverträgen, Preissteigerungen bei Zulieferern o. ä.) eintreten, so sind wir berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, der unserem zum Zeitpunkt der Ausführung des Vertrages gültigen Preis entspricht.
5. Zahlungen
Sämtliche Zahlungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, entweder bei Übergabe des Liefer-/Leistungsgegenstands an den Kunden oder innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eingetreten ist.
Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld i. H. v. 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise mehr als zehn Kalendertage in Verzug oder verletzt der Kunde eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig.
Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- oder Scheckbeträgen erfolgt erst dann, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht.
Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (z. B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks, Eintragung in der Schuldnerkartei, Anträge auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens o. ä.) sind wir berechtigt, die uns obliegende Lieferung/Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen – auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung – erfüllt oder Sicherheit hierfür geleistet hat.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurde und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Sofern es sich nicht für beide Seiten um ein Handelsgeschäft i. S. des § 354 a HGB handelt, ist der Kunde nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
6. Fristen/Termine
Liefer-/Leistungsfristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen unabhängig davon, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zu Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer- und Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt.
Die Fristen und Liefertermine beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und Beschaffung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen. Sie werden unterbrochen, sofern der Kunde mit der Erbringung von Vorauszahlungen, Stellung von Sicherheiten in Verzug gerät oder aufgrund der in § 5 genannten Voraussetzungen eine Lieferung/Leistung durch uns nicht verlangt werden kann.
7. Fristen/Termine
Der Kunde hat die Lieferung/Leistung unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen.
Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nicht an/ab, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer weiteren Frist von 14 Tagen die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadenersatz zu verlangen und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder- ohne Nachweis eines solchen – 20 % des vereinbarten Preisen als pauschalierten Schadenersatz.
Sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Übersendung bestimmter Person auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.
Verzögert sich die An-/Abnahme bzw. die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr gem. Ziffer 2 auf den Kunden über.
8. Gewährleistung
Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Uns ist eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung und Nachbesserung zu gewähren.
Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der Gesamtforderung verpflichtet.
Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Produktbeschreibungen des Herstellers und ausdrücklich vertraglich festgelegte Zusicherungen als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
5. Schlägt eine wiederholte (mindestens zweimalige) Nachbesserung fehl oder wird sie trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht durchgeführt, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9. Gewährleistungsfristen und Haftungsbeschränkung
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neumaschinen ein Jahr oder 1200 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst eintritt, ab Ablieferung der Ware.
Bei Gebrauchtmaschinen erfolgt der Verkauf, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistung.
3. Die Haftung im Fall leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist begrenzt auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Deckung im Rahmen einer Haftpflichtversicherung für Sachschäden besteht. Soweit die Versicherung nicht eintritt, haften wir nach Satz 1 selbst, soweit der Sachschaden auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Pflicht oder einer Kardinalpflicht beruht.
Die bevorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens eines Kunden.
5. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Arglist vorgeworfen werden kann, sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens eines Kunden.
10. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB`s ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand 30.11.07